Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nocturnal Culture Night Festival
1. EINLASS:
– Der Zutritt zur Veranstaltung ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Die Eintrittskarte wird beim erstmaligen Einlass auf das Veranstaltungsgelände gegen ein Kontrollarmband um das Handgelenk eingetauscht. Während der Dauer der Veranstaltung berechtigt nur das originale, unbeschädigte Kontrollarmband zum Einlass auf das Festivalgelände. Bei Verlust der Eintrittskarte/des Kontrollarmbandes entfällt die Zugangsberechtigung.
– Am Einlass erfolgen Sicherheitskontrollen (eventuelle Leibesvisitationen eingeschlossen) durch Ordnungskräfte. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.
– Das Tragen und Zeigen von verfassungsfeindlichen Symbolen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt der sofortige Ausschluss von der Veranstaltung ohne Rückerstattung des Eintrittspreises.
– Es ist untersagt, sämtliche Gegenstände aus Glas (ausgenommen Arzneimittel), Dosen, Plastikflaschen, Plastikkanister, Trinkbeutel, Waffen aller Art, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände sowie andere Gegenstände, die unter Umständen als gefährliche Werkzeuge eingesetzt werden können, auf das Festivalgelände mitzubringen. Bei Zuwiderhandlungen werden diese durch das Ordnungspersonal eingezogen. Der Veranstalter kann Besuchern mit verbotswidrig mitgeführten Gegenständen den Eintritt verweigern bzw. diese vom Gelände verweisen.
– Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzungen, Diebstähle, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, denjenigen von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte/das Eintrittsbändchen ihre/seine Wirksamkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kartenwertes ist ausgeschlossen.
– Der Besucher betritt das Konzertgelände auf eigene Gefahr. Er haftet für von ihm verursachte Schäden. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Sach- und Körperschäden.
– Die Anreise zum Veranstaltungsgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Auf dem ausgewiesenen Veranstaltungsparkplatz ist den Hinweisen des Ordnungspersonals Folge zu leisten. Für eventuelle Schäden am KFZ wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen.
– Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Konzerten aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden besteht. Insbesondere Kinder sollten während der Veranstaltungen einen geeigneten Gehörschutz tragen. Wird dies vom Gast nicht gewährleistet, kann es zum Ausschluss des Gastes von der Veranstaltung führen.  Der Veranstalter haftet nicht für Hör- und Gesundheitsschäden.
– Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und Lautstärke der Veranstaltung.
– Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf ist untersagt.
– Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
– Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Erwerber und Inhaber der Eintrittskarte und dem Veranstalter zustande.
– Zurücknahme der Eintrittskarte nur bei Absage der kompletten Veranstaltung; es wird nur der Nennwert der Karte erstattet. Bei Ausfall von einzelnen Programmpunkten wird keine Rückerstattung des Eintrittspreises gewährt. Fälle höherer Gewalt sind grundsätzlich ausgeschlossen.
– Open-Air¬-Veranstaltungen finden in der Regel auch bei schlechtem Wetter statt, es sei denn, es besteht hierdurch die Unmöglichkeit (Strumwetterwarnung) der sicheren Durchführung der Veranstaltung. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur auf ausdrückliche Bekanntgabe des Veranstalters.

2. KINDER UND JUGENDLICHE:
– Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahre ist der Zutritt zum Festivalgelände grundsätzlich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
– Jugendlichen ab 16 Jahren ist die Anwesenheit ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person nur bis 24 Uhr gestattet.
– Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/juschg/)